Vereinssatzung des Computerclubs NetGen § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Computerclub NetGen". Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Im Zuge der Eintragung wird der Name um das Postfix "e. V." ergänzt. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Pinneberg. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit 1. Der Computerclub NetGen (im Folgenden auch "der Club") fördert den Umgang und die Auseinandersetzung mit dem Computer und der Computer- technologie. Hierbei ist ein Hauptaugenmerk auf kommunikative Aspekte wie Computernetzwerke gerichtet. Außerdem wirkt der Club der gesellschaftlichen Isolation von Jugendlichen durch den Computer entgegen. Dies wird insbesondere durch die Organisation von geselli- gen Ereignissen erzielt, die speziell daraufhin ausgerichtet sind, das Interesse am persönlichen Kontakt zwischen den Beteiligten sowie an den kommunikativen Aspekten der Computertechnologie zu wecken. Darüberhinaus ist der Club bemüht, computerbezogene gesellschaft- liche Klischees abzubauen, insbesondere solche, die Geschlechter- rollen betreffen. 2. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abga- benordnung. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Clubs werden ausschließlich und unmittelbar zur Verfol- gung der Satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhält- nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft 1. Clubmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handels- gesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben, um dem Verein als Mit- glied beitreten zu können. Minderjährige bedürfen hierzu der Erlaub- nis ihrer gesetzlichen Vertreter. 2. Über einen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ihm gegenüber ist der Antrag schriftlich vorzubringen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages. Bei Ablehnung eines Aufnahme- gesuchs ist der Vorstand dem Antragsteller hierüber keine Rechen- schaft schuldig. 3. Der Club besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich direkt am Vereinsgeschehen beteiligen. Fördermitglieder sind solche, die sich zwar nicht aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen, jedoch die Ziele und den Zweck des Clubs fördern und unterstützen. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsmäßigen Ziele verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern erklärt werden. Ehrenmitglieder sind von den Beitragsleistungen befreit, haben aber ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mit- glieder und können insbesondere auch an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen sowie Ämter innerhalb des Clubs bekleiden. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen und Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluß; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt. Der Austritt wird durch schriftliche Willens- bekundung gegenüber dem Vorstand vollzogen. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Club und seinen Zweck zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetz- ten Beiträge zu zahlen. § 5 Ausschluß eines Mitgliedes 1. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsver- pflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger Grund vorliegt. Der Beschluß ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief und unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Auf Verlangen ist dem Mitglied eine Anhörung zu gewähren. 2. Gegen den Beschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. § 6 Mitgliedsbeiträge 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 7 Organe des Clubs Die Organe des Clubs sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand § 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlußorgan des Clubs. Ihrer Beschußfassung unterliegen: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 2. Satzungsänderungen 3. die Beitragsordnung 4. Bestellung der Finanzprüfer 5. Ernennung von Ehrenmitgliedern 6. Auflösung des Clubs 7. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstands einberufen, wenn die Interessen des Clubs dies erfor- dern, oder wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederver- sammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei ist die Tages- ordnung anzugeben. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzubringen. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlußfähigkeit nicht vor der Beschlußfassung angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung beschlußunfähig, kann eine weitere Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der Ein- ladung ist auf diese Bedingung hinzuweisen. 4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen müssen zur Stimmberechtigung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, die keine natürliche Person sind, haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 6. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über Mitglieder- versammlungen sind Protokolle zu fertigen, die vom Versammlungs- leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind; die Protokolle sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen. § 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern: 1. dem ersten und zweiten Vorsitzenden 2. dem Kassenwart 3. dem PR-Manager 4. zwei Beisitzern 2. Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 1000,00 DM, Einstellung und Entlassung von Angestellten, sowie Anzeigen und Aufnahme von Krediten, die durch den Gesamtvor- stand vertreten werden. 3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. 4. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 5. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einbe- rufen, sie finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. § 10 Finanzprüfung 1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversamm- lung zwei Finanzprüfer für die Amtszeit von zwei Jahren. Diese haben der Mitgliederversammlung sowie auf Antrag dem Vorstand über ihr Prüfungsergebnis Bericht zu erstatten. 2. Die Finanzprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. § 11 Auflösung des Clubs 1. Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegün- stigte Körperschaft zwecks Förderung des Umganges und der kritischen Auseinandersetzung mit dem Computer und der Computertechnologie. 2. Wird mit der Auflösung des Clubs nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein an- gestrebt, so daß die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist hierzu das Finanzamt zu hören. Die Mitgliederversammlung, 15. 11. 1998